Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der WunderDrinks GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dessen Kunden, sofern es sich bei den Kunden um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt) handelt.
2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch „Ware“ oder „Bier“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss und Bestellungen
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Pfand für Leergut und Verpackungsmaterial.
2. Der Kaufpreis ist innerhalb der gewährten Frist ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Pfand und Leergutregelung
1. Die vom Verkäufer gelieferten Verpackungsmittel (Flaschen, Kästen, Fässer, Paletten etc., nachfolgend „Leergut“ genannt) werden dem Käufer nur leihweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.
2. Zur Sicherung des Rückgabeanspruchs erhebt der Verkäufer die jeweils gültigen Pfandgelder. Das Pfandgeld ist zusammen mit dem Kaufpreis für die Ware fällig.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche (B2B)
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Da es sich um Lebensmittel (Bier) handelt, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel (z.B. Trübungen, Mindesthaltbarkeitsdatum) zu untersuchen.
2. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum des Verkäufers.
2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die der Verkäufer aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat (Kontokorrentvorbehalt).
3. Behandlungspflicht: Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und fachgerecht (insbesondere kühl und lichtgeschützt) zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Verbot der Verpfändung: Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf: Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Verarbeitung/Mischung: Eine Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
7. Rücktritts- und Herausgaberecht bei Insolvenz/Verzug: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Ist der Käufer nicht bereit oder in der Lage, die Ware herauszugeben, steht dem Verkäufer im Insolvenzverfahren das gesetzliche Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) bzw. bei Weiterveräußerung das Ersatzaussonderungsrecht (§ 48 InsO) zu.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers (Amtsgericht München).
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
Kontrollstelle: DE-ÖKO-005
EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft
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